Charterbedingungen
§1 Haftung
Soweit nicht identisch, haften Charterer und Schiffsführer als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Der Charterer haftet dem Vercharterer für alle Crewmitglieder wie für vertragliche Erfüllungsgehilfen. Der Charterer haftet für alle Schäden, die nicht über die Versicherung reguliert werden können. Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer haftet weder für ihn noch für andere Personen an Bord. Soweit der Vercharterer für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei.
Ist dem Vercharterer, aus welchen Gründen immer, die Übergabe zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, so ist er berechtigt, ein Boot desselben oder ähnlichen Typs zur Übergabe anzubieten. Weitere Ersatzansprüche bestehen nicht.
§ 2 Sorgfaltspflicht des Charterers
Der Charterer muss vor Antritt der Fahrt Boot und Ausrüstung gründlich überprüfen. Mängel sind zu protokollieren und vom Übergeber unterzeichnen zu lassen. Der Charterer verpflichtet sich, das Boot wieder sauber zu übergeben. Weiterhin verpflichtet sich der Charterer, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, das Boot nicht an Dritte weiterzugeben, an keinen Wettfahrten (außer der schuleigenen Regatta) teilzunehmen, Schleppfahrten nur im Notfall vorzunehmen, an dem Boot und an der Ausrüstung nichts zu verändern, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sowie bei Windstärken über 6 Bft. (Sprinto) und 5 Bft (Ixylon) einen sicheren Hafen oder Bucht nicht zu verlassen.
§ 3 Unfälle und Schäden
Unfälle und/oder Beschädigungen müssen dem Vercharterer oder einer von ihm beauftragten Person sofort und umgehend mitgeteilt werden. Innerhalb einer Woche nach Schadenereignis ist ein schriftlicher Bericht unterschrieben an den Vercharterer einzureichen.
Das Boot ist haftpflichtversichert. Der Charterer haftet während der Charterzeit für alle Schäden am Boot und für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, unabhängig von der Frage des Verschuldens, mit einer Selbstbeteiligung von 300,- € (Ixylon, Kajak, Kanu, SUP-Board) bzw. 500,- € (Sprintos). Ausgenommen sind Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten des Charterers entstanden sind. In diesem Fall haftet der Charterer in voller Höhe des entstandenen Schadens.
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§ 4 Bootsübergabe und Rückgabe
Das Boot muss vom Vercharterer auslaufklar übergeben werden. Das Boot gilt dann als auslaufklar, wenn der Charterer mit Besatzung an Bord kann und keine wesentliche Bordeinrichtung in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist oder fehlt. Die Rückgabe des Bootes durch den Charterer gilt dann als abgeschlossen, wenn es gereinigt, überprüft im vereinbarten Übergabehafen an den Vercharterer übergeben wird.